Jeder allgemeine B.Sc./M.Sc.-Abschluss einer deutschen staatlichen Universität wird ohne weitere Prüfung der ECTS-Verteilung der Einzelfächer anerkannt.
Der Studiengang heißt zwar „Angewandte Psychologie“, deckt aber das gesamte Programm eines normalen grundständigen Bachelor Psychologie ab. Bei Studiengängen, für die das zutrifft, gibt es vom Studienabschluss her keinen Hinderungsgrund für eine Bewerbung. Das ist aber bei Abschlüssen von privaten Hochschulen (und Fachhochschulen) häufig nicht der Fall.
Hinweis: Jeder allgemeine B.Sc./M.Sc.-Abschluss einer deutschen staatlichen Universität wird ohne weitere Prüfung der ECTS-Verteilung der Einzelfächer anerkannt.
Ja. Wir haben schon Studierende aus Hagen, die sehr erfolgreich im M. Sc. Rechtspsychologie studieren.
BewerberInnen für den Master Rechtspsychologie, die ihren Bachelor und ihren Master in Psychologie an der Fernuniversität Hagen erworben haben, können wir nicht für das 2. Studienjahr im Master Rechtspsychychologie zulassen, weil die für die Rechtspsychologie unabdingbare Ausbildung im Fach Klinische Psychologie fehlt. Wir können Ihnen aber anbieten, sich für das 2. Studienjahr UND die Belegung der zwei Module Klinische Psychologie im 1. Studienjahr zu bewerben (die vor Beginn des 2. Studienjahres belegt werden müssen, da diese Module parallel zu den Veranstaltungen des 2. Studienjahres angeboten werden). Nach erfolgreichem Abschluss dieser Module ist eine Zulassung für das 2. Studienjahr möglich, wenn sonst alle Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sind. Die zusätzlichen Klinischen Module können wir nur auf dem Abschlusszeugnis des Master bescheinigen, nicht separat.
Für die Bewerbung erwarten wir, dass Sie mindestens 120 ECTS in psychologischen Fächern vorweisen können. In der Regel reichen die regulären Module in solchen Studiengängen nicht aus. Es besteht für Sie jedoch die Möglichkeit, fehlende Module an anderen Hochschulen nachzuholen, um die Zulassungsvoraussetzungen zu erfüllen.
Bei gegebenen Zulassungsvoraussetzungen (insbesondere die einjährige studienqualifizierende Berufstätigkeit) entscheidet die bessere Abschlussnote.
Ja. Die Abschlussnote muss mindestens 2,5 betragen.
Theoretisch ja. Erst nach Bewerbungsschluss wissen wir, ob die Anzahl der Bewerbungen ausreicht. Bisher war der Studiengang jedoch jedes Jahr ausreichend ausgelastet.
Sowohl in GB als auch in den Niederlanden gibt es einjährige Masterprogramme (mit 60 statt 120 ECTS) in Psychologie, oder Spezialisierungen in der Psychologie. Grundsätzlich können wir auch solche Masterabschlüsse anerkennen. Da wir jedoch bei einem Einstieg in das 2. Studienjahr in unserem Abschlusszeugnis vermerken müssen, dass die Inhalte des 1. Studienjahres durch äquivalente Leistungen abgedeckt wurden, muss das tatsächlich auch so sein. Bei manchen einjährigen Masterprogrammen ist das nicht der Fall, so dass wir diese Äquivalenz nicht bescheinigen können. Wenn Zweifel daran bestehen, ob wir Ihren Masterabschluss als äquivalent anerkennen können, schicken Sie uns bitte ein Transript of Records (ToR) oder Ihr Abschlusszeugnis und ggf. zusätzlich belegte Aus-, Fort- und Weiterbildungen, und wir prüfen die Äquivalenz zum ersten Studienjahr unseres Studiengangs.
Als studienqualifizierende Tätigkeit können bezahlte Jobs, ehrenamtliche Tätigkeiten oder Praktika angerechnet werden. Die notwendige Stundenanzahl muss nicht in einer Stelle geleistet worden sein, sie kann durch verschiedenen Tätigkeiten zusammenkommen. Legen Sie zur Anerkennung bitte Nachweise bei, aus denen Ihre spezifische Tätigkeit, der Zeitraum und der entsprechende Stundenumfang hervorgehen.
Studienqualifizierend sind:
Wir erlassen für eine langjährige Berufserfahrung (mind. 3 Jahre Vollzeit, oder zeitlich äquivalent, z.B. 6 Jahre 50%) in einem nicht-psychologischen Bereich die Hälfte der geforderten 1700h. D.h. Sie müssten noch 850 Arbeitsstunden in einem psychologischen Bereich erbringen, um die Bewerbungsvoraussetzungen zu erfüllen. Hierzu zählen auch Praktika.
Ja, für eine nicht-psychologische Tätigkeit, in der Sie mit rechtspsychologischem Klientel arbeiten, erkennen wir die volle Stundenzahl von 1700h an. Wir erwarten von Ihnen aber zusätzlich ein mindestens 6-wöchiges Praktikum in einem rechtspsychologischen Bereich wie z.B. in einer rechtspsychologischen Begutachtungspraxis, im Straf- oder Maßregelvollzug.
Wenn Sie 1700h in dieser psychologie-nahen Tätigkeit erreicht haben und diese während oder nach Ihrem Studium erfolgt sind, so müssen Sie lediglich einen Nachweis über den Zeitraum, Stundenumfang und Ihre spezifische Beschäftigung einreichen. Psychologische oder psychologie-nahe Tätigkeiten vor Beginn Ihres Psychologie-Studiums können nicht anerkannt werden. Die 1700h können auch durch mehrere psychologische/psychologie-nahe Tätigkeiten zusammenkommen. Legen Sie bitte entsprechende Nachweise bei.
Ja, Sie haben die Möglichkeit, ihren Bewerbungsunterlagen eine Bescheinigung des*der Praktikumsgeber*in beizufügen. Aus dieser sollte hervorgehen, dass Sie das Praktikum voraussichtlich bis zum Studienbeginn absolviert haben werden.
Beispiele für Bereiche, die sich als rechtspsychologische (Neben-)Tätigkeit eignen
Psychologische / Psychologie-nahe Tätigkeiten
Nein. Das im Verlauf des Master Rechtspsychologie angedachte Modul „Rechtspsychologisches Berufspraktikum“ kann nicht vor Beginn des Rechtspsychologie-Studiums absolviert werden, da es sich um eine Studienleistung handelt, die während des Studiums erbracht werden muss. Praktika, die vor dem Master Rechtspsychologie stattfanden, können aber natürlich mit in die Berufserfahrung bei der Zulassung eingerechnet werden.
Das Sachverständigenregister der Psychotherapeutenkammer ist lediglich eine Empfehlung (das gleiche gilt für die Liste der Fachpsycholog*innen für Rechtspsychologie des BDP/DGPs); allein die Richter*innen entscheiden durch die Bestellung, wer Psychologische*r Sachverständige*r wird. Es gibt keine formale Qualifikation für diese Tätigkeit. Es hilft aber, gut ausgebildet zu sein, z. B. durch das Zertifikat „Fachpsycholog*in Rechtspsychologie“ oder durch den universitären Abschluss M. Sc. Rechtspsychologie. Die meisten Sachverständigen werden anfangs auf Grund einer Empfehlung durch andere (überlastete) Sachverständige bestellt.
Eine informelle Berufsbezeichnung wäre “Rechtspsycholog*in”. Der offizielle Titel lautet M. Sc. (Rechtspsychologie).
Ob Sie mit dem Abschluss M. Sc. Rechtspsychologie die Ausbildung zur Psychologischen Psychotherapeutin machen können, hängt sowohl von der CP-Anzahl in klinischen Modulen ab, die sie zusammen mit Ihrem Bachelor und dem Master insgesamt erreichen, als auch von den Zulassungsanforderungen des jeweiligen Landesprüfungsamtes. Insgesamt erzielen Sie mit dem Master Rechtspsychologie 12 CPs in klinischen Modulen, sofern Sie sich mit einem Bachelor-Abschluss zum ersten Studienjahr bewerben. In der Vergangenheit hat dies erfahrungsgemäß bei den meisten Studierenden gereicht, um zur Ausbildung zugelassen zu werden. Derzeit wird allerdings diskutiert, Absolvent*innen sogenannter “Bindestrich-Studiengänge” (wie z.B. Wirtschaftspsychologie oder Rechtspsychologie) nicht mehr zur Ausbildung zuzulassen, ungeachtet der erreichten klinischen CPs. Deshalb können wir Ihnen keine verbindliche Antwort geben. Bitte informieren Sie sich bei der zuständigen Landesprüfungskammer.