Jeder allgemeine B.Sc./M.Sc.-Abschluss einer deutschen staatlichen Universität wird ohne weitere Prüfung der ECTS-Verteilung der Einzelfächer anerkannt.
Der Studiengang heißt zwar „Angewandte Psychologie“, deckt aber das gesamte Programm eines normalen grundständigen Bachelor Psychologie ab. Bei Studiengängen, für die das zutrifft, gibt es vom Studienabschluss her keinen Hinderungsgrund für eine Bewerbung. Das ist aber bei Abschlüssen von privaten Hochschulen (und Fachhochschulen) häufig nicht der Fall.
Hinweis: Jeder allgemeine B.Sc./M.Sc.-Abschluss einer deutschen staatlichen Universität wird ohne weitere Prüfung der ECTS-Verteilung der Einzelfächer anerkannt.
Ja. Wir haben schon Studierende aus Hagen, die sehr erfolgreich im M. Sc. Rechtspsychologie studieren.
BewerberInnen für den Master Rechtspsychologie, die ihren Bachelor und ihren Master in Psychologie an der Fernuniversität Hagen erworben haben, können wir nicht für das 2. Studienjahr im Master Rechtspsychychologie zulassen, weil die für die Rechtspsychologie unabdingbare Ausbildung im Fach Klinische Psychologie fehlt. Wir können Ihnen aber anbieten, sich für das 2. Studienjahr UND die Belegung der zwei Module Klinische Psychologie im 1. Studienjahr zu bewerben (die vor Beginn des 2. Studienjahres belegt werden müssen, da diese Module parallel zu den Veranstaltungen des 2. Studienjahres angeboten werden). Nach erfolgreichem Abschluss dieser Module ist eine Zulassung für das 2. Studienjahr möglich, wenn sonst alle Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sind. Die zusätzlichen Klinischen Module können wir nur auf dem Abschlusszeugnis des Master bescheinigen, nicht separat.
Für die Bewerbung erwarten wir, dass Sie mindestens 120 ECTS in psychologischen Fächern vorweisen können. In der Regel reichen die regulären Module in solchen Studiengängen nicht aus. Es besteht für Sie jedoch die Möglichkeit, fehlende Module an anderen Hochschulen nachzuholen, um die Zulassungsvoraussetzungen zu erfüllen.
Bei gegebenen Zulassungsvoraussetzungen (insbesondere die einjährige studienqualifizierende Berufstätigkeit) entscheidet die bessere Abschlussnote.
Ja. Die Abschlussnote muss mindestens 2,5 betragen.
Theoretisch ja. Erst nach Bewerbungsschluss wissen wir, ob die Anzahl der Bewerbungen ausreicht. Bisher war der Studiengang jedoch jedes Jahr ausreichend ausgelastet.
Sowohl in GB als auch in den Niederlanden gibt es einjährige Masterprogramme (mit 60 statt 120 ECTS) in Psychologie, oder Spezialisierungen in der Psychologie. Grundsätzlich können wir auch solche Masterabschlüsse anerkennen. Da wir jedoch bei einem Einstieg in das 2. Studienjahr in unserem Abschlusszeugnis vermerken müssen, dass die Inhalte des 1. Studienjahres durch äquivalente Leistungen abgedeckt wurden, muss das tatsächlich auch so sein. Bei manchen einjährigen Masterprogrammen ist das nicht der Fall, so dass wir diese Äquivalenz nicht bescheinigen können. Wenn Zweifel daran bestehen, ob wir Ihren Masterabschluss als äquivalent anerkennen können, schicken Sie uns bitte ein Transript of Records (ToR) oder Ihr Abschlusszeugnis und ggf. zusätzlich belegte Aus-, Fort- und Weiterbildungen, und wir prüfen die Äquivalenz zum ersten Studienjahr unseres Studiengangs.
Als studienqualifizierende Tätigkeit können bezahlte Jobs, ehrenamtliche Tätigkeiten oder Praktika angerechnet werden. Die notwendige Stundenanzahl muss nicht in einer Stelle geleistet worden sein, sie kann durch verschiedenen Tätigkeiten zusammenkommen. Legen Sie zur Anerkennung bitte Nachweise bei, aus denen Ihre spezifische Tätigkeit, der Zeitraum und der entsprechende Stundenumfang hervorgehen.
Studienqualifizierend sind:
Wir erlassen für eine langjährige Berufserfahrung (mind. 3 Jahre Vollzeit, oder zeitlich äquivalent, z.B. 6 Jahre 50%) in einem nicht-psychologischen Bereich die Hälfte der geforderten 1700h. D.h. Sie müssten noch 850 Arbeitsstunden in einem psychologischen Bereich erbringen, um die Bewerbungsvoraussetzungen zu erfüllen. Hierzu zählen auch Praktika.
Ja, für eine nicht-psychologische Tätigkeit, in der Sie mit rechtspsychologischem Klientel arbeiten, erkennen wir die volle Stundenzahl von 1700h an. Wir erwarten von Ihnen aber zusätzlich ein mindestens 6-wöchiges Praktikum in einem rechtspsychologischen Bereich wie z.B. in einer rechtspsychologischen Begutachtungspraxis, im Straf- oder Maßregelvollzug.
Wenn Sie 1700h in dieser psychologie-nahen Tätigkeit erreicht haben und diese während oder nach Ihrem Studium erfolgt sind, so müssen Sie lediglich einen Nachweis über den Zeitraum, Stundenumfang und Ihre spezifische Beschäftigung einreichen. Psychologische oder psychologie-nahe Tätigkeiten vor Beginn Ihres Psychologie-Studiums können nicht anerkannt werden. Die 1700h können auch durch mehrere psychologische/psychologie-nahe Tätigkeiten zusammenkommen. Legen Sie bitte entsprechende Nachweise bei.
Ja, Sie haben die Möglichkeit, ihren Bewerbungsunterlagen eine Bescheinigung des*der Praktikumsgeber*in beizufügen. Aus dieser sollte hervorgehen, dass Sie das Praktikum voraussichtlich bis zum Studienbeginn absolviert haben werden.
Beispiele für Bereiche, die sich als rechtspsychologische (Neben-)Tätigkeit eignen
Psychologische / Psychologie-nahe Tätigkeiten
Nein. Das im Verlauf des Master Rechtspsychologie angedachte Modul „Rechtspsychologisches Berufspraktikum“ kann nicht vor Beginn des Rechtspsychologie-Studiums absolviert werden, da es sich um eine Studienleistung handelt, die während des Studiums erbracht werden muss. Praktika, die vor dem Master Rechtspsychologie stattfanden, können aber natürlich mit in die Berufserfahrung bei der Zulassung eingerechnet werden.
Das Sachverständigenregister der Psychotherapeutenkammer ist lediglich eine Empfehlung (das gleiche gilt für die Liste der Fachpsycholog*innen für Rechtspsychologie des BDP/DGPs); allein die Richter*innen entscheiden durch die Bestellung, wer Psychologische*r Sachverständige*r wird. Es gibt keine formale Qualifikation für diese Tätigkeit. Es hilft aber, gut ausgebildet zu sein, z. B. durch das Zertifikat „Fachpsycholog*in Rechtspsychologie“ oder durch den universitären Abschluss M. Sc. Rechtspsychologie. Die meisten Sachverständigen werden anfangs auf Grund einer Empfehlung durch andere (überlastete) Sachverständige bestellt.
Eine informelle Berufsbezeichnung wäre “Rechtspsycholog*in”. Der offizielle Titel lautet M. Sc. (Rechtspsychologie).
Wenn Sie Ihr Bachelorstudium Psychologie vor dem 1. September 2020 begonnen haben, können Sie aktuell noch über den alten Ausbildungsweg die psychotherapeutische Ausbildung machen. Ob Sie für diesen Ausbildungsweg mit dem M.Sc. Rechtspsychologie zugelassen werden, kann letztendlich nur von dem jeweiligen Landesprüfungsamt beantwortet werden, in dessen Bundesland Sie die Ausbildung gerne absolvieren möchten. Einige Landesprüfungsämter lassen allgemein sogenannte "Bindestrich-Studiengänge" (wie z.B. Wirtschafts- oder Rechtspsychologie) nicht mehr zur Ausbildung zu, ungeachtet der insgesamt erreichten klinischen ECTS. Es ist uns jedoch auch von einem Fall bekannt, in dem ein Studierender mit dem M. Sc. Rechtspsychologie zugelassen wurde. Bitte informieren Sie sich deshalb diesbezüglich noch einmal bei den jeweiligen Landesprüfungsämtern, da wir hierüber keine verbindliche Aussage treffen können.
Wenn Sie Ihr Bachelorstudium Psychologie nach dem 1. September 2020 begonnen haben, müssen Sie für die Ausbildung zur Psychologischen Psychotherapeutin / zum Psychologischen Psychotherapeuten einen approbationskonformen M.Sc. Klinische Psychologie und Psychotherapie (KliPP) machen. Der M.Sc. Rechtspsychologie fällt nicht in diese Kategorie, er ermöglicht Ihnen also keine Zulassung zur Approbationsprüfung und weiteren fachpsychotherapeutischen Ausbildung.