Im Gegensatz zu anderen psychologischen Begutachtungsbereichen (wie z.B. der Verkehrspsychologie) werden psychologische Sachverständige im Straf- und Zivilverfahren persönlich vom Gericht bestellt. Entsprechend arbeiten Sachverständige als selbstständige Freiberufler*innen, die sich jedoch häufig zu Praxisgemeinschaften zusammenschließen. Solche Praxisgemeinschaften erlauben Berufsanfänger*innen eine praktische Einarbeitung durch erfahrene Kolleg*innen, eine gemeinsame Nutzung von Räumen und sonstigen Arbeitsmitteln (Tests, Geräte, ggf. ein Sekretariat) sowie einen laufenden fachlichen Austausch, Intervision und Supervision. In Praxisgemeinschaften lässt sich auch leichter sicherstellen, dass jede*r Sachverständige kontinuierlich genügend, gleichzeitig nicht zu viele Gutachtenaufträge erhält.
Die zentralen Aufgabenbereiche psychologischer Sachverständiger sind die Begutachtung der Glaubhaftigkeit von Zeug*innenaussagen (meistens in Strafverfahren zu sexuellem Kindesmissbrauch oder anderen Sexualstraftaten). Hier werden in den Räumlichkeiten der Sachverständigen Zeug*innen befragt, die angeben, Opfer einer Sexualstraftat geworden zu sein. Der zweite große Arbeitsbereich sind Begutachtungen im Familienrecht. Hier geht es entweder um die Frage, ob bei Verdachtsfällen das Kindeswohl gefährdet ist (durch Vernachlässigung, Misshandlung, sexuellen Missbrauch durch die Eltern oder andere Personen), oder um Fragen des Sorge- und Umgangsrechtes, wenn sich Eltern nach Trennungen/Scheidungen nicht einigen können und das Familiengericht angerufen wird, um eine Regelung herbeizuführen. In solchen Fällen werden häufig psychologische Sachverständige hinzugezogen, um eine insbesondere für die Kinder optimale und für alle Beteiligten tragbare Lösung zu treffen und/oder auf ein Einvernehmen der Eltern hinzuwirken. Im Gegensatz zur Glaubhaftigkeitsbegutachtung werden in der familienrechtspsychologischen Begutachtung viele Personen eingeschlossen (z.B. die betroffenen Eltern, Stiefeltern, Kinder, Pflegepersonen und sonstige Beteiligte). Neben Explorationsgesprächen in den Praxisräumen der Sachverständigen sind Hausbesuche mit Explorationen und Verhaltensbeobachtungen in den Wohnungen der Eltern und Pflegepersonen die Regel. Neben der direkten Interaktion mit den Betroffenen ist die Arbeit von psychologischen Sachverständigen durch die Arbeit am Schreibtisch gekennzeichnet, da in jedem einzelnen Fall schriftliche Gutachten von 40 bis 100 und mehr Seiten Umfang erstellt werden müssen. Die mündliche Erstattung des Gutachtens vor Gericht ist im Strafverfahren zwingend erforderlich, im Familienrecht nicht obligatorisch, aber die Regel. Vor Gericht müssen sich Sachverständige auch den kritischen Fragen von Richter*innen, Staatsanwält*innen, Verteidiger*innen und ggf. auch von anderen Sachverständigen stellen.
Die Nachfrage nach gut qualifizierten psychologischen Sachverständigen übersteigt auch in der absehbaren Zukunft das Angebot. Absolvent*innen des Master Rechtspsychologie gelingt es in der Regel gut, Anschluss an eine Praxisgemeinschaft zu finden und eigene Gutachtenaufträge zu erhalten. Der Status der Freiberufler*in erfordert es, sich selber um Krankenversicherung, Altersversorgung und die Absicherung gegen andere Risiken zu kümmern. Andererseits bietet er die Freiheit, weitgehend selber über die eigene Tätigkeit zu bestimmen. Die weitgehend selbständige Organisation der Arbeitsabläufe und Termine ermöglicht ein hohes Maß an Flexibilität für eigene familiäre Verpflichtungen.
Wer sich für diese Tätigkeit entscheidet, sollte in der Lage sein, die eigenen Arbeitsabläufe gut zu strukturieren. Neben der Fähigkeit zu ausdauernden Arbeiten am Schreibtisch sind soziale Kompetenz, Freude an der Arbeit mit sehr unterschiedlichen Menschen und auf fachliche Kompetenz gegründetes Selbstvertrauen wichtige Voraussetzungen für den Erfolg und eine hohe Arbeitszufriedenheit.
Zu den Verdienstmöglichkeiten eines/einer psychologischen Sachverständigen ist anzumerken, dass Gutachtenaufträge einzeln abgerechnet werden. Der Stundensatz, der von Gerichten oder Behörden für ein Gutachten angesetzt wird, liegt bei 110 Euro pro Arbeitsstunde, wobei die abzurechnende Stundenanzahl erheblich variieren kann. Nach Angaben verschiedener Sachverständiger liegen sie je Auftragsstellung etwa zwischen 35 und 70 Arbeitsstunden.